ein entsprechendes in den Klebestreifen ab dem PW AR 0002“ (act. B 8, S. 7). Ferner hält das Gutachten fest, dass „zusätzlich an beiden Fahrzeugen nicht voneinander unterscheidbare blaue Effektlackabriebe festgestellt werden konnten“ (act. B 8, S. 7), wobei auch „weiterer blauer Effektlackabrieb am PW Opel gefunden wurde, der im Material ab dem Pw Subaru kein Pendant hatte“ (act. B 8, S. 7). Diese Untersuchungsergebnisse sprechen nach Ansicht des Obergerichts zweifelsfrei dafür, dass sich die beiden Fahrzeuge berührt haben. Für eine Kollision spricht weiter das von der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden im Rapport vom 18. November 2014 festgestellte Schadensbild.