Gestützt auf das vom Obergericht eingeholte forensische Gutachten bei der Kantonspolizei St. Gallen, aber auch aufgrund weiterer Umstände, steht für das Obergericht fest, dass ein solcher Kontakt stattgefunden hat. So wurde im Gutachten die Frage, ob „das am PW AR E___ festgestellte Material mit demjenigen vom PW AR 0002 identisch ist“ wie folgt beantwortet: „Ja, im Sinne von „konnten in den Klebestreifen ab dem PW AR E___ Materialien festgestellt werden, die auch in den Klebestreifen ab dem PW AR 0002 vorkommen“ und „Nein, im Sinne von „gibt es zu jedem einzelnen der Materialien in den Klebestreifen ab dem PW AR E___ ein entsprechendes in den Klebestreifen ab dem PW AR 0002“ (act.