Das Obergericht erachtet die Beantwortung der Frage als zentral, ob es tatsächlich zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Berufungsbeklagten und demjenigen von E___ gekommen ist. Gestützt auf das vom Obergericht eingeholte forensische Gutachten bei der Kantonspolizei St. Gallen, aber auch aufgrund weiterer Umstände, steht für das Obergericht fest, dass ein solcher Kontakt stattgefunden hat.