Seite 6 2.1.2 Objektiver Tatbestand Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). „Beherrschen“ heisst dafür sorgen, dass das Fahrzeug nichts tut, was der Fahrer nicht will (Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 31 SVG). Eine Aufzählung verschiedener Umstände, welche eine unzureichende Beherrschung des Fahrzeugs verursachen, findet sich bei Weissenberger (Kommentar Strassenverkehrsrecht und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 31 SVG). Art. 3 VRV konkretisiert Art.