F. Verzicht auf Rechtsmittel In der Folge verzichteten beide Parteien auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil des Obergerichts vom 6. September 2016 (act. B 26+28) und es wird daher praxisgemäss lediglich eine Kurzbegründung ausgefertigt. Seite 5 Erwägungen des Gerichts