c) Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 25. Januar 2016 wurde bei der Kantonspolizei St. Gallen gestützt auf die Spurenbogen der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden ein Gutachten zur Frage, ob es zwischen den beiden involvierten Fahrzeugen zu einer Farb- bzw. Lackübertragung gekommen sei, in Auftrag gegeben (act. B 3). Gleichzeitig wurde die H___ AG als Haftpflichtversichererin des Berufungsbeklagten am 25. Januar 2016 aufgefordert, dem Obergericht die Akten bezüglich des Vorfalles vom 16. Oktober 2014 zuzustellen (act.