Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. D. Schriftenwechsel a) Gegen das Urteil vom 6. Oktober 2015, dessen Zustellung an die Staatsanwaltschaft in begründeter Ausfertigung am 2. Dezember 2015 erfolgt war (act. B 10/42), reichte diese mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 (act. B 1) fristgemäss die Berufung ein. b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 29. Dezember 2015 wurde dem Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten