B 10/24+25). Mit Schreiben vom 18. August 2015 reichte Staatsanwalt G___ den Spurenbogen ein und teilte gleichzeitig mit, dass keine Analyse der Spuren vorgenommen worden sei (act. B 10/27+28). Die Hauptverhandlung fand am 6. Oktober 2015 statt (act. B 10/31). Anlässlich der Verhandlung wurden der Beschuldigte (act. B 10/33) und Zeuge F___ (act. B 10/32) von der Einzelrichterin befragt. Das Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und begründet (act. B 10/31). Das Dispositiv wurde am 7. Oktober 2015 versandt (act. B 10/36). Die Staatsanwaltschaft meldete am 8. Oktober 2015 rechtzeitig die Berufung an (act.