Mit Strafbefehl vom 30. März 2015 wurde B___ wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall sowie Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 140.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 1‘000.00 (die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 10 Tage) verurteilt (act. B 10/1). Der Beschuldigte liess mit Schreiben seines Verteidigers vom 9. April 2015 rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. März 2015 erheben (act.