F___, Buschauffeur bei den Appenzeller Bahnen, stand während dieses Manövers bei seinem in der Nähe abgestellten Fahrzeug. Als der Beschuldigte sich von der Unfallstelle entfernte, ohne den Fahrzeughalter oder die Polizei zu benachrichtigen, rief F___ um 00.48 Uhr der Kantonspolizei an. Die Beamten der Kantonspolizei begaben sich um 01.12 Uhr zum Wohnort von B___ in D___, welcher jedoch weder die Türe öffnete noch telefonisch erreicht werden konnte. Zwei um 8.44 und 08.46 Uhr durchgeführte Atemlufttests ergaben eine Blutalkoholkonzentration von 0,29 bzw. 0,3 Gewichtspromille (act. B 10/1a-2).