1. Der Angeklagte sei von den Vorwürfen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, pflichtwidriges Verhalten nach Unfall und Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Nichtsichern des Fahrzeugs gegen die Verwendung durch Unbefugte freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. bb) im Berufungsverfahren: 1. Es sei die Berufung abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Berufung in dem Sinn teilweise gutzuheissen, als dass der Angeklagte des Nichtbeherrschens der Fahrzeugs schuldig zu sprechen und dafür mit einer Busse angemessen zu bestrafen sei.