2. Der Beschuldigte B___ sei wegen Nichtbeherrschens eines Fahrzeugs, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall sowie Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, alles begangen am 16. Oktober 2014, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 3. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. Die Kosten der Staatsanwaltschaft betragen CHF 500.00. b) des Beschuldigten und Berufungsbeklagten: aa) im erstinstanzlichen Verfahren: