Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 6. September 2016 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, H.P. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O1S 15 13 Sitzungsort Trogen Berufungsklägerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin vertreten durch: a.o. Staatsanwalt A___, Schützenstrasse 1 A, 9100 Herisau Berufungsbeklagter B___ Beschuldigter verteidigt durch: RA C___ Gegenstand Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, pflichtwidriges Verhalten nach einen Unfall, Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Anträge a) der Staatsanwaltschaft und Berufungsklägerin: aa) im erstinstanzlichen Verfahren (sinngemäss entsprechend dem Strafbefehl): 1. Der Beschuldigte B___ sei wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall sowie Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 16. Oktober 2014, schuldig zu sprechen. 2. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 140.00 zu verurteilen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Er sei zudem zu einer Busse von CHF 1‘000.00 zu verurteilen (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen 10 Tage). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. bb) im Berufungsverfahren: 1. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Oktober 2015 im Strafverfahren gegen B___ sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte B___ sei wegen Nichtbeherrschens eines Fahrzeugs, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall sowie Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, alles begangen am 16. Oktober 2014, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 3. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. Die Kosten der Staatsanwaltschaft betragen CHF 500.00. b) des Beschuldigten und Berufungsbeklagten: aa) im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Angeklagte sei von den Vorwürfen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, pflichtwidriges Verhalten nach Unfall und Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Nichtsichern des Fahrzeugs gegen die Verwendung durch Unbefugte freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. bb) im Berufungsverfahren: 1. Es sei die Berufung abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Berufung in dem Sinn teilweise gutzuheissen, als dass der Angeklagte des Nichtbeherrschens der Fahrzeugs schuldig zu sprechen und dafür mit einer Busse angemessen zu bestrafen sei. Unter der gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge. Seite 2 Sachverhalt A. Übersicht Der in D___ wohnhafte B___ besuchte am Abend vom 15. auf den 16. Oktober 2014 die Olma in St. Gallen. Seinen PW Opel, AR E___, hatte er in der Nähe des Bahnhofs D___, Parkplatz Nr. 3, parkiert. Nach seiner Rückkehr vom Olmabesuch per Taxi beabsichtigte B___ um 00.45 Uhr, mit seinem Personenwagen nach Hause zu fahren. Ihm wird vorgeworfen, den links neben ihm auf dem Parkplatz Nr. 2 parkierten PW Subaru, AR 0002, von E___ im Zuge des Herausfahrmanövers hinten rechts beschädigt zu haben. F___, Buschauffeur bei den Appenzeller Bahnen, stand während dieses Manövers bei seinem in der Nähe abgestellten Fahrzeug. Als der Beschuldigte sich von der Unfallstelle entfernte, ohne den Fahrzeughalter oder die Polizei zu benachrichtigen, rief F___ um 00.48 Uhr der Kantonspolizei an. Die Beamten der Kantonspolizei begaben sich um 01.12 Uhr zum Wohnort von B___ in D___, welcher jedoch weder die Türe öffnete noch telefonisch erreicht werden konnte. Zwei um 8.44 und 08.46 Uhr durchgeführte Atemlufttests ergaben eine Blutalkoholkonzentration von 0,29 bzw. 0,3 Gewichtspromille (act. B 10/1a-2). B. Prozessgeschichte Am Morgen des 16. Oktober 2014, um 08.45 Uhr, fand eine Befragung des Beschuldigten durch die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden statt (act. B 10/3). F___ wurde am 27. Oktober 2014 von der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden als Auskunftsperson einvernommen (act. B 10/4). Mit Strafbefehl vom 30. März 2015 wurde B___ wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall sowie Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 140.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 1‘000.00 (die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 10 Tage) verurteilt (act. B 10/1). Der Beschuldigte liess mit Schreiben seines Verteidigers vom 9. April 2015 rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. März 2015 erheben (act. B 10/10). In der Folge wurde der Beschuldigte am 28. April 2015 durch die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden einvernommen (act. B 10/13). Zeuge F___ wurde am 19. Mai 2015 durch die Staatsanwaltschaft befragt (act. B 10/16). Am 14. Juli 2015 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zur Beurteilung an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (act. B 10/20). Die Vorladung zur Hauptverhandlung wurde am 6. August Seite 3 2015 versandt. Gleichzeitig wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, den Spurenbogen/die Spurenanalyse der von den beiden betroffenen Fahrzeugen genommenen Farbabriebspuren einzureichen. Zudem wurde angekündigt, dass an der Hauptverhandlung der Beschuldigte befragt und F___ als Zeuge einvernommen werde (act. B 10/22). Der Beschuldigte reichte am 18. August 2015 das Formular "Erklärung über die finanziellen Verhältnisse" samt Steuererklärung beim Kantonsgericht ein (act. B 10/24+25). Mit Schreiben vom 18. August 2015 reichte Staatsanwalt G___ den Spurenbogen ein und teilte gleichzeitig mit, dass keine Analyse der Spuren vorgenommen worden sei (act. B 10/27+28). Die Hauptverhandlung fand am 6. Oktober 2015 statt (act. B 10/31). Anlässlich der Verhandlung wurden der Beschuldigte (act. B 10/33) und Zeuge F___ (act. B 10/32) von der Einzelrichterin befragt. Das Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und begründet (act. B 10/31). Das Dispositiv wurde am 7. Oktober 2015 versandt (act. B 10/36). Die Staatsanwaltschaft meldete am 8. Oktober 2015 rechtzeitig die Berufung an (act. B 10/37). C. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 6. Oktober 2015 (ES2 15 8) wurde B___ von der Anklage des Nichtbeherrschens eines Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG und der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG freigesprochen. Die Verfahrenskosten von total CHF 1‘500.00 wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung von CHF 3‘722.45 (inkl. MWSt und Barauslagen) zugesprochen. Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. D. Schriftenwechsel a) Gegen das Urteil vom 6. Oktober 2015, dessen Zustellung an die Staatsanwaltschaft in begründeter Ausfertigung am 2. Dezember 2015 erfolgt war (act. B 10/42), reichte diese mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 (act. B 1) fristgemäss die Berufung ein. b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 29. Dezember 2015 wurde dem Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Seite 4 Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 2), wovon dieser keinen Gebrauch machte (act. B 5). c) Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 25. Januar 2016 wurde bei der Kantonspolizei St. Gallen gestützt auf die Spurenbogen der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden ein Gutachten zur Frage, ob es zwischen den beiden involvierten Fahrzeugen zu einer Farb- bzw. Lackübertragung gekommen sei, in Auftrag gegeben (act. B 3). Gleichzeitig wurde die H___ AG als Haftpflichtversichererin des Berufungsbeklagten am 25. Januar 2016 aufgefordert, dem Obergericht die Akten bezüglich des Vorfalles vom 16. Oktober 2014 zuzustellen (act. B 4). Die Akten der genannten Haftpflichtversicherung gingen am 1. Februar 2016 beim Obergericht ein (act. B 6+7), das forensische Gutachten der Kantonspolizei St. Gallen datiert vom 23. März 2016 (act. B 8+11). Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - c vorstehend angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. E. Urteil des Obergerichts Die mündliche Hauptverhandlung vor dem Obergericht wurde am 6. September 2016 durchgeführt (act. B 22). Anlässlich der Verhandlung erfolgte die Befragung des Berufungsbeklagten (act. B 21). An der Verhandlung verzichteten die Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündung (act. B 22, S. 4). Das Urteilsdispositiv wurde am 12. September 2016 im Dispositiv an die Parteien versandt (act. B 23). F. Verzicht auf Rechtsmittel In der Folge verzichteten beide Parteien auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil des Obergerichts vom 6. September 2016 (act. B 26+28) und es wird daher praxisgemäss lediglich eine Kurzbegründung ausgefertigt. Seite 5 Erwägungen des Gerichts 1. Formelles 1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit / Angeklagter Sachverhalt: Nichtsichern des Fahrzeugs gegen die Verwendung des Fahrzeugs durch Unbefugte Bezüglich dieser beiden Punkte kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen 1.1 und 1.2 verwiesen werden. Bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf die Art. 26 und 27 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmenrechts). 1.2 Folgen des Rechtsmittelverzichts Als Folge des Rechtsmittelverzichts durch beide Parteien ist das Urteil des Obergerichts vom 6. Oktober 2015 gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig geworden. 2. Materielles 2.1 Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) 2.1.1 Anklagegrundsatz Aus den nachfolgenden Erwägungen geht hervor, dass, entgegen der Ansicht der Vorinstanz in ihrem Urteil auf S. 10 unten, das in Art. 9 StPO verankerte Anklageprinzip bezüglich des Tatbestandes von Art. 31 Abs. 1 SVG nicht verletzt ist. Wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, ist es bei der Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 SVG nicht erforderlich zu wissen, aus welchem Grund der Fahrzeuglenker sein Fahrzeug nicht beherrschen konnte. Sei dies nun aufgrund von „Fahrunfähigkeit“ oder „mangelnder Aufmerksamkeit“ oder einer Kombination von mehreren Gründen, ausschlaggebend ist einzig die Tatsache, ob er sein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Tat beherrschte oder nicht. Seite 6 2.1.2 Objektiver Tatbestand Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). „Beherrschen“ heisst dafür sorgen, dass das Fahrzeug nichts tut, was der Fahrer nicht will (Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 31 SVG). Eine Aufzählung verschiedener Umstände, welche eine unzureichende Beherrschung des Fahrzeugs verursachen, findet sich bei Weissenberger (Kommentar Strassenverkehrsrecht und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 31 SVG). Art. 3 VRV konkretisiert Art. 31 Abs. 1 SVG mit beispielhaften Sorgfaltspflichten (Weissenberger, a.a.O., N. 1 zu Art. 31 SVG). Das Obergericht erachtet die Beantwortung der Frage als zentral, ob es tatsächlich zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Berufungsbeklagten und demjenigen von E___ gekommen ist. Gestützt auf das vom Obergericht eingeholte forensische Gutachten bei der Kantonspolizei St. Gallen, aber auch aufgrund weiterer Umstände, steht für das Obergericht fest, dass ein solcher Kontakt stattgefunden hat. So wurde im Gutachten die Frage, ob „das am PW AR E___ festgestellte Material mit demjenigen vom PW AR 0002 identisch ist“ wie folgt beantwortet: „Ja, im Sinne von „konnten in den Klebestreifen ab dem PW AR E___ Materialien festgestellt werden, die auch in den Klebestreifen ab dem PW AR 0002 vorkommen“ und „Nein, im Sinne von „gibt es zu jedem einzelnen der Materialien in den Klebestreifen ab dem PW AR E___ ein entsprechendes in den Klebestreifen ab dem PW AR 0002“ (act. B 8, S. 7). Ferner hält das Gutachten fest, dass „zusätzlich an beiden Fahrzeugen nicht voneinander unterscheidbare blaue Effektlackabriebe festgestellt werden konnten“ (act. B 8, S. 7), wobei auch „weiterer blauer Effektlackabrieb am PW Opel gefunden wurde, der im Material ab dem Pw Subaru kein Pendant hatte“ (act. B 8, S. 7). Diese Untersuchungsergebnisse sprechen nach Ansicht des Obergerichts zweifelsfrei dafür, dass sich die beiden Fahrzeuge berührt haben. Für eine Kollision spricht weiter das von der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden im Rapport vom 18. November 2014 festgestellte Schadensbild. So stellten die Polizeibeamten am PW Opel Kratzspuren vorne links an der Stossstange fest (act. B 10/1a, S. 1 und 3), beim PW Subaru Kratzer an der Stossstange hinten rechts (act. B 10/1a, S. 2 und 3). Sodann wiesen die Fahrzeuge laut Polizeiprotokoll übereinstimmende Beschädigungen auf (act. B 10/1a, S. 3). Zudem zeigt die Fotodokumentation der Kantonspolizei klar, dass sich sowohl der Kratzer am PW Subaru als auch derjenige am PW Opel auf der Höhe von 38 cm ab Boden befanden (act. 10/12, S. 5-7). Hingegen können, wie die Vorinstanz auf S. 10 ihres Urteils zu Recht anführt, die Aussagen des Zeugen F___ nichts Wesentliches Seite 7 zur Klärung des genauen Tatherganges beitragen. Dessen Aussagen vor der Kantonspolizei, der Staatsanwaltschaft sowie vor Schranken der Einzelrichterin des Kantonsgerichts widersprechen sich bezüglich des Unfallherganges. Insbesondere steht die Aussage des Zeugen vor der Staatsanwaltschaft (act. B 10/16, S. 2), wie auch vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts (act. B 10/32, S. 3+5), B___ habe beim vorwärts wegfahren das links neben ihm parkierte Fahrzeug mit seiner vorderen rechten Seite hinten rechts touchiert, im Widerspruch zum dokumentierten Schadensbild. Hingegen sagte F___ in seiner ersten Aussage nur elf Tage nach dem Vorfall gegenüber der Kantonspolizei aus, der PW Opel habe beim Rückwärtsfahren mit seiner vorderen linken Stossstange den PW Subaru in der rechten hinteren Fahrzeugecke berührt (act. B 10/4, S. 2). Anzufügen ist weiter, dass der Berufungsbeklagte auf dem Formular „Schadenanzeige“ am 18. Oktober 2014 gegenüber seiner Haftpflichtversicherung angegeben hat (act. B 7): „Ich soll den Parkschaden verursacht haben. (…) Ich habe nichts bemerkt. Ich erkenne auch keine Schäden. Ich habe nichts aussergewöhnliches bemerkt.“ Aus den Unterlagen der Haftpflichtversicherung des Berufungsbeklagten geht weiter hervor, dass diese dem Besitzer des beschädigten PW Subaru CHF 1‘943.05 bezahlt und in der Folge im Betrag von CHF 485.75 Rückgriff auf den Berufungsbeklagten genommen hat (act. B 7). Da das Obergericht aufgrund der voraufgeführten Untersuchungsergebnisse, insbesondere des Schadensbildes und des Gutachtens, von einer Kollision des PW Opel vorne links mit dem PW Subaru hinten rechts ausgeht, stellt sich die Frage nach dem genauen Tathergang. Wie erwähnt, stehen aufgrund der Zeugenaussagen F___ zwei verschiedene Tathergangsvarianten im Raum (siehe vorinstanzliche Erwägung 2.2). Das Obergericht ist aufgrund des eindeutigen Spurenbildes davon überzeugt, dass die Beschädigung im Zuge des Herausmanövrierens des Beschuldigten aus der Parklücke, und nicht beim vorwärts Wegfahren entstanden ist. Zwar will die Vorinstanz mit Skizzen auf S. 9 ihres Urteils nachweisen, dass die sogenannte Variante 1 aus technischen Gründen ausgeschlossen werden kann. Mit deren Überlegungen ist das Obergericht grundsätzlich einverstanden. Die Vorinstanz übersieht hier jedoch aufgrund der speziellen örtlichen Gegebenheiten die reale Möglichkeit, dass die Kollision beim Versuch des Herausfahrens aus der Parklücke durch mehrmaliges Rückwärts- und Vorwärtsfahren, sogenanntes „Sägen“, verursacht worden ist. Der Zeuge F___ hat dazu gegenüber dem Staatsanwalt ausgesagt, „(der Beschuldigte) habe mächtig Gas gegeben und sei recht hochtourig hin- und hergeschoben. (B___) hätte vielleicht 2 bis 3 Mal versucht, aus der Parklücke rauszukommen“ (act. B 10/16, S. Seite 8 2) und vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts „da habe er sich endlich rausgewürgt aus der Parklücke“ (act. B 10/32, S. 3). Für diesen Tathergang spricht insbesondere, dass der sich gegenüber den fraglichen Parkplätzen befindliche Stellriemen (siehe act. B 10/12, S. 1+2) beim Herausparkieren ein mehrmaliges Rückwärts- und Vorwärtsfahren geradezu erforderlich macht. Insbesondere dann, wenn auch noch das linke Parkfeld besetzt ist und deshalb diese Fläche nicht zum links Abdrehen mitbenutzt werden kann. Dagegen gibt es für die von der Vorinstanz als Variante 2 bezeichnete Tatversion keine Stütze in den Akten, mit Ausnahme der späteren Aussagen F___, welche jedoch seiner ersten Aussage kurz nach dem Vorfall widersprechen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Berufungsbeklagte gemäss seinen eigenen Angaben beim fraglichen Fahrmanöver in unbekanntem Mass alkoholisiert war, was seine Fähigkeit, sein Fahrzeug sorgfältig aus dem Parkfeld herauszumanövrieren, herabgesetzt haben dürfte. Ob nun aber die verursachte Kollision auf eine reduzierte Fahrfähigkeit des Lenkers oder auf ungenügende Aufmerksamkeit oder einer Kombination von beidem zurückzuführen ist, muss und kann nicht beurteilt werden. Ausschlaggebend ist einzig die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte beim Heraussetzen aus der Parklücke offensichtlich nicht die volle Kontrolle über sein Fahrzeug hatte bzw. dieses nicht beherrschte. In Würdigung der gesamten dargelegten Umstände ist für das Obergericht zweifelsfrei erwiesen, dass der Berufungsbeklagte mit seinem PW Opel den links neben ihm parkierten PW Subaru gestreift und beschädigt hat. Der objektive Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 SVG ist folglich erfüllt. 2.1.3 Subjektiver Tatbestand Fahren in fahrunfähigem Zustand kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden (Roth, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 30 zu Art. 31 SVG). In aller Regel liegt vorsätzliche Begehung (Art. 12 Abs. 2 StGB) vor. Abgesehen von schwersten Rauschzuständen setzt sich der Fahrer alleweil mit Wissen und Willen um seinen Gesundheitszustand ans Steuer. Gewöhnlich weiss er, was er eingenommen hat und wie er sich fühlt. Bloss fahrlässige Begehung liegt deshalb wohl nur selten vor (Roth, a.a.O., N. 30 zu Art. 31 SVG). Im Strassenverkehrsrecht sind gestützt Art. 102 Abs. 1 SVG die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar, wobei auch die fahrlässige Handlung strafbar ist (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Art. 12 Abs. 2 StGB hält fest, dass vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen begeht, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich Seite 9 handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Unstrittig fuhr der Berufungsbeklagte am 16. Oktober mit seinem Auto von seinem Wohnort D___ zum Bahnhof D___, parkierte beim Werkstattgebäude der Appenzell Bahnen und fuhr mit dem Zug nach St. Gallen. Dort besuchte er mit Kollegen der Männerriege, mit denen er sich verabredet hatte, die Olma und konsumierte Alkohol in unbekannter Menge. Anschliessend liess er sich von einem Taxi zum Bahnhof D___ chauffieren, von wo aus er mit seinem Auto nach Hause fuhr (act. B 10/3, S. 2; B 10/33, S. 2; B 21, S. 3). Das Obergericht geht aufgrund der konkreten Umstände lediglich von einer fahrlässigen Tatbegehung aus. Bezüglich Alkoholkonsum hatte der Berufungsbeklagte zwar offensichtlich gewisse Vorsichtsmassnahmen getroffen, um sich nach seiner Rückkehr vom Olmabesuch nicht alkoholisiert oder sonstwie nicht fahrfähig ans Steuer seines Autos zu setzen. Diese Massnahmen, konkret das Parkieren am Bahnhof und die Fahrt mit dem Zug bzw. Taxi nach St. Gallen, waren jedoch nicht ausreichend, da sich der Berufungsbeklagte trotz vorgängigen Alkoholgenusses und folglich einer herabgesetzten Fahrfähigkeit für die kurze Heimfahrt noch ans Steuer setzte. Im Übrigen muss die vom Beschuldigten vor Obergericht erstmals vorgebrachte Aussage „es sei ihm erst im Bahnhof oben in den Sinn gekommen, dass er ja abgemacht hatte. Darum habe er das Auto dort stehen lassen“ (act. B 21, S. 3), als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden. Selbst wenn dieses Vorbringen zutreffen würde, wäre es dem Berufungsbeklagten ohne weiteres möglich gewesen, sich vom Taxi direkt nach Hause bringen zu lassen oder vom Bahnhof D___ aus zu Fuss heimzugelangen. Sein Fahrzeug hätte er am anderen Tag dort abholen können. Hingegen liegen keine Indizien vor, welche auf eine vorsätzliche Tatbegehung hinweisen würden. Der Berufungsbeklagte hat folglich den Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG fahrlässig begangen. 2.1.4 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich B___ des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat und nach Art. 90 Abs. 1 SVG zu bestrafen ist. Seite 10 2.2 Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) 2.2.1 Objektiver Tatbestand Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt (Art. 92 Abs. 1 SVG). Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG). Wie aus vorstehender Erwägung 2.1 hervorgeht, steht für das Obergericht fest, dass der Berufungsbeklagte am 16. Oktober 2014 in D___ beim Herausmanövrieren aus der Parklücke den links neben ihm parkierten PW Subaru an der Stossstange hinten links beschädigt hat. Aufgrund der Akten steht weiter fest, dass B___ nach dem Vorfall weder den Geschädigten sofort kontaktiert und darüber in Kenntnis gesetzt noch die Polizei verständigt hat. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 51 Abs. 3 SVG erfüllt. 2.2.2 Subjektiver Tatbestand Die Verletzung der Verhaltenspflichten nach einem Unfall erfüllt, sowohl bei Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit, den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 SVG. Sie kann bei vorsätzlichem Handeln zudem, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91 a SVG erfüllen (Weissenberger, a.a.O., N. 10 zu Art. 51 SVG). Bemerkt der Täter nicht, dass er einen Schaden angerichtet hat, ist er nur strafbar, wenn er den die Meldepflicht begründenden Umstand (Drittschaden oder Gefährdung) bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen können und müssen (Weissenberger, a.a.O. N. 11 zu Art. 92 SVG). Das ist bei Parkschäden in der Regel anzunehmen, weil davon auszugehen ist, dass ein Lenker auch kleine Zusammenstösse bzw. Berührungen mit anderen Fahrzeugen wahrnimmt (Weissenberger, a.a.O., N. 11 zu Art. 92 SVG). Fahrlässig handelt in der Regel, wer nicht bemerkt, dass er möglicherweise einen Fussgänger oder ein anderes Fahrzeug angefahren hat und weiterfährt (Nichterkennen des Unfalls), da eine Kollision bei auf das Verkehrsgeschehen gerichteter Aufmerksamkeit grundsätzlich erkennbar ist. Lehre und Rechtsprechung stellen auch an die Erkennbarkeit des Sach- oder Personenschadens keine hohen Anforderungen. Der Fahrzeugführer, der einen Seite 11 ungewöhnlichen Lärm vernimmt oder um die Kollision gar weiss, muss sorgfältig prüfen, ob ein Sach- oder Personenschaden entstanden ist (Unseld, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 31 zu Art. 92 SVG). Der Berufungsbeklagte hat in sämtlichen Einvernahmen ausgesagt, er habe von der Kollision mit dem links von seinem Fahrzeug parkierten PW Subaru nichts mitbekommen. Im Polizeirapport wird beim beschädigten PW von E___ ein Sachschaden von CHF 1‘000.00 beziffert (act. B 10/1a, S. 2). Gekostet hat die Reparatur des Schadens in der Folge CHF 1‘943.05 (act. B 7). Dieser Betrag erscheint angesichts der Fotos, die einen kleinen Schaden zeigen (act. B 10/2, Foto 2; B 10/12, S. 1 oben, S. 3-5), als eher hoch. Aus der Höhe der Reparaturkosten kann bezüglich des subjektiven Tatbestandes daher nicht abgeleitet werden, sie seien ein Hinweis auf eine „spürbare“ und „starke“ Kollision. Eine offensichtliche Lüge des Berufungsbeklagten, er habe von der Kollision nichts mitbekommen, kann jedenfalls aus dem dokumentierten Schadensbild nicht abgeleitet werden. Hingegen könnte grundsätzlich aus dem vom Zeugen bemerkten „Geräusch“ auf ein „erkennen können und müssen“ geschlossen werden. Vor der Kantonspolizei erwähnte Zeuge F___ dazu nichts (act. B 10/4), hingegen sagte er gegenüber dem Staatsanwalt aus, „es hat dann geknallt und ich habe den Kopf eingezogen“ und „es war ein Geräusch, das nicht dorthin gehörte“ (act. B 10/16, S. 2 und 3). Gegenüber der Vorinstanz sprach der Zeuge von einem „mächtigen Knall oder einen „Dops“, dann wieder von einem „hellen Knall“ (act. B 10/32, S. 3 und 4). Zudem geht aus den Aussagen des Zeugen F___ hervor, dass sich dieser erst umgedreht hat, als er das Geräusch hörte (act. B 10/16, S. 3; B 10/32, S. 3-5). Das Obergericht ist dieser Zeugenaussagen sowie aufgrund dessen, dass der Berufungskläger mit grosser Wahrscheinlichkeit mehrmals vor- und rückwärtsfuhr (vgl. vorstehende Erwägung 2.1.2) nicht mit hinreichender Gewissheit davon überzeugt, dass das vom Zeugen festgestellte „Geräusch“ vom Kontakt des PW Opel mit dem PW Subaru herrührte. Vielmehr ist zugunsten des Berufungsbeklagten festzuhalten, dass dieses ebenso gut vom Aufprall des PW Opel auf den Stellriemen beim Rückwärtsfahren hätte stammen können. So hat Zeuge F___ gegenüber der Staatsanwaltschaft erwähnt, „er habe beobachtet, wie B___ beim Retourfahren bei dieser miesen Bordsteinkante mehrfach angestossen sei“ (act. B 10/16, S. 2). Die Frage der Einzelrichterin an den Zeugen, ob es sein könnte, dass der Knall auch mit der „miesen“ Bordsteinkante zu tun haben könnte, verneinte dieser jedoch (act. B 32, S. 4). Letztere Aussage des Zeugen ist allerdings angesichts dessen, dass dieser sich offenbar erst beim Knall umgedreht hat und er bezüglich des genauen Tatherganges und der Intensität des Kollisionsgeräusches widersprüchliche Aussagen gemacht hat, zu relativieren. Seite 12 Angesichts der speziellen örtlichen Verhältnisse und des Schadensbildes ist zugunsten des Berufungsbeklagten davon auszugehen, dass dieser, falls er überhaupt ein „Geräusch“ wahrgenommen hat, annehmen konnte, dieses stamme vom Kontakt seines Fahrzeugs mit dem Stellriemen beim Heraussetzen aus der Parklücke. Angesichts des geringen Schadens am PW Subaru kann indessen nicht einmal ansatzweise nachgewiesen werden, dass der Berufungsbeklagte überhaupt irgendein Geräusch wahrgenommen hat. Seine Angaben auf der Schadenmeldung seiner Haftpflichtversicherung, „er habe nichts Aussergewöhnliches bemerkt“, können jedenfalls nicht mit plausiblen Argumenten widerlegt werden. Zudem hat das Obergericht, wie bereits erwähnt, Zweifel an den Beschreibungen des Zeugen bezüglich des von ihm wahrgenommenen „Knalls“ und würde angesichts des Schadensbildes eher ein „Knirschen“ für angemessen halten, dies kann jedoch aufgrund des Gesagten zu den betreffenden Örtlichkeiten, konkret zum Stellriemen, offen gelassen werden. Aufgrund dieser Ausführungen ist der subjektive Tatbestand von Art. 51 Abs. 3 SVG vorliegend nicht erfüllt. 2.2.3 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass B___ von der Anklage des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG freizusprechen ist. 2.3 Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat (Art. 91a Abs. 1 SVG). Der Tatbestand verlangt ausdrücklich Vorsatz. Eventualvorsatz genügt, Fahrlässigkeit ist hingegen nicht strafbar (Weissenberger, a.a.O., N. 6 und 18 zu Art. 91a SVG). Der Fahrzeuglenker, der nicht bemerkt hat, einen Unfall verursacht zu haben, wenn auch aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, ist sich einer Meldepflicht nicht bewusst und erfüllt den Tatbestand des Art. 91a SVG mangels Vorsatzes nicht (Weissenberger, a.a.O., N. 20 zu Art. 91a SVG). In casu ist aufgrund des Freispruchs des Berufungsbeklagten vom pflichtwidrigen Verhalten nach einem Unfall der subjektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG nicht erfüllt. In vorstehender Erwägung 2.2 ist das Obergericht zum Schluss Seite 13 gekommen, dass B___ aufgrund der konkreten Umstände nicht vorgeworfen werden kann, dass er die Kollision mit dem neben ihm parkierten Fahrzeug nicht bemerkt hat. Damit fehlt es bezüglich der unterlassenen Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG sowohl an einer vorsätzlichen als auch einer fahrlässigen Tatbegehung, so dass B___ auch von der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG freizusprechen ist. 3. Strafzumessung Gemäss vorstehender Erwägung 2.1-2.3 hat B___ von drei angeklagten Tatbeständen einzig denjenigen des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG erfüllt und ist demzufolge nach Art. 90 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Die Strafandrohung von Art 90 Abs. 1 SVG lautet auf Busse. Gestützt auf Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse 10‘000 Franken. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Obergericht hält in Berücksichtigung des Einkommens des Berufungskläger von monatlich CHF 3‘300.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn); act. B 21, S. 2) sowie dessen Verschuldens, welches als leicht bezeichnet werden kann, eine Busse von CHF 500.00 als angemessen. In Nachachtung von Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe, praxisgemäss ausgehend von einem Äquivalent von CHF 100.00 pro Tag, auf 5 Tage festzusetzen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Erst und zweitinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Art. 426 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Erfolgt der Freispruch nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die Kostenauflage für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 426 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Seite 14 Vorliegend erfolgt ein Schuldspruch hinsichtlich des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Erwägung 2.1.4) sowie je ein Freispruch hinsichtlich des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall (Erwägung 2.2.3) sowie der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Erwägung 2.3). Bei den Delikten des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall handelt es sich um Übertretungen, bei der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit um ein Vergehen. Eine rein schematische Gewichtung des Schuldspruchs ergibt bei drei angeklagten Tatbeständen einen Anteil von 1/3. Bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist nun aber – zusätzlich zum Umstand, dass es sich beim Nachbeherrschen des Fahrzeugs um eine blosse Übertretung handelt - auch die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz unterlassene Auswertung der von der Kantonspolizei erstellten Spurenbogen. Entsprechend hält es das Obergericht für gerechtfertigt, B___ von den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten einen Anteil von 1/6 aufzuerlegen. Die restlichen 5/6 sind gestützt auf den Verfahrensausgang auf die Staatskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 1‘600.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3), so dass B___ von den Verfahrenskosten von total CHF 3‘600.00 den Betrag von CHF 600.00 zu übernehmen hat. 4.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. So begründet beispielsweise die hälftige Teilung der Verfahrenskosten grundsätzlich Anspruch auf hälftigen Ersatz der Anwaltskosten (BGE 137 IV 357 E. 2.4.2; Schmid, a.a.O., N. 4 zu Art. 429 StPO). Der Berufungsbeklagte hat zu 5/6 obsiegt, so dass er Anspruch auf eine Entschädigung von 5/6 für die Kosten seiner Verteidigung vor erster und zweiter Instanz hat. Sowohl die von RA C___ bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts eingereichte Kostennote über CHF 3'722.45 (act. B 10/34) als auch diejenige über CHF 2'204.95 beim Obergericht (act. B 20) sind tarifkonform. Dementsprechend hat der Berufungsbeklagte Anspruch auf Entschädigung von 5/6 des Gesamtbetrages von 5‘927.40, somit von CHF 4‘939.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse. Seite 15 In teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Der Beschuldigte B___ wird freigesprochen von der Anklage - des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG - der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte B___ wird schuldig gesprochen des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG (Tatzeit: 16. Oktober 2014). 3. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 106 StGB). 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 1‘050.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 500.00 Kosten forensisches Gutachten vor Obergericht CHF 1‘066.65 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr (reduziert zufolge Rechtsmittelverzicht) CHF 3‘066.65 insgesamt, werden im Betrag von CHF 2‘555.55 auf die Staatskasse genommen und im Betrag von CHF 511.10 dem Berufungsbeklagten auferlegt. 5. Dem Berufungsbeklagten B___ wird für die Kosten seiner Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘939.50 (inkl. MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen. 6. Rechtsmittel: Die Parteien haben auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet. 7. Zustellung am 30. Januar 2017 an: - die Staatsanwaltschaft (SV 14 1697) - den Berufungsbeklagten über seinen Verteidiger - die Vorinstanz (ES2 15 8) - das Amt für Administrativmassnahmen AR Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin Seite 16