5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 830.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 1‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2‘780.00 insgesamt, werden dem Beschuldigten A___ auferlegt. 6. Dem Beschuldigten wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen.