2. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, entsprechend CHF 2‘000.00 (Art. 47, 49 StGB). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB). 4. Er wird zudem zu einer Busse von CHF 400.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, verurteilt (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. 106 StGB).