29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). 10.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429 ff. StPO. Aus diesen folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt26. 25 MARKUS HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 19. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 42 StGB.