42 Abs. 2 StGB). Spricht das Gericht die Strafe ganz oder teilweise bedingt aus, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (act. B 12/P3), ist eine günstige Prognose zu vermuten25. Die Geldstrafe ist daher bedingt auszusprechen und praxisgemäss eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.