106 Abs. 3 StGB). Das Gericht spricht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Der Vorderrichter verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von CHF 400.00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, ausgehend von einem Äquivalent von CHF 100.00 pro Tag Ersatzstrafe (act. B 2 S. 9). Das Obergericht hält dies (den Umständen entsprechend) für angemessen und schliesst sich in der Zumessung der Busse dem Vorderrichter an. 24 BGE 137 IV 57.