Die weiteren erfüllten Tatbestände – Nichtanbringen des „L-Schildes“ anlässlich einer Lernfahrt und die Übernahme der Aufgaben der Begleitperson bei einer Lernfahrt ohne die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen – werden mit Busse bestraft (Art. 96 VRV und Art. 95 Abs. 3 SVG). Die Busse ist kumulativ zur Geldstrafe auszusprechen24. Der Höchstbetrag der Busse ist CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Dabei ist diese je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).