Vor Obergericht gab der Beschuldigte ein Nettoeinkommen von CHF 4‘500.00, ein Vermögen von CHF 65‘968.75 und künftigen Mietkosten von CHF 1‘300.00 an (act. B 15). Trotz der veränderten Umstände (zusätzliche Kosten für eine Mietwohnung) hält das Obergericht – auf Grund der Lohnerhöhung und des Barvermögens, welches vom Vorderrichter bei der Zumessung unberücksichtigt blieb – die Bemessung des Tagessatzes durch den Vorderrichter für angemessen und schliesst sich ihr an.