Der Beschuldigte bezifferte im erstinstanzlichen Verfahren sein monatliches Nettoeinkommen mit CHF 4‘184.00 (inkl. 13. Monatslohn, act. B 12/24/1/2). Unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges von 25 % für Steuern und Krankenkasse ergab sich ein Grundtagessatz von (gerundet) CHF 100.00. Vor Obergericht gab der Beschuldigte ein Nettoeinkommen von CHF 4‘500.00, ein Vermögen von CHF 65‘968.75 und künftigen Mietkosten von CHF 1‘300.00 an (act.