Die höchste Strafandrohung der drei vorliegend erfüllten Straftatbestände lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Angetrunkenheit, Art. 91 Abs. 2 SVG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze und das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat und die gefahrene Strecke – auf Grund der Anhaltung durch die Polizei – sehr kurz war, gewichtet das Gericht das