B 12/2, Frage 7). Dem Beschuldigten war somit bereits vor der Tat bewusst, dass er höchstwahrscheinlich zu viel Alkohol konsumieren würde und dennoch überliess er der Fahrzeuglenkerin in seinem qualifiziert angetrunkenen Zustand sein Auto, indem er zu ihr ins Auto stieg und sie nicht von der Fahrt abhielt. Damit liegt vorsätzliches Handeln vor, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.