Zwei Stunden nach der Tat (03:49 Uhr) gab der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass er seit 12 Uhr des Vortages zehn Stangen Bier (à 3 dl) und eine Flasche Weisswein (7dl) getrunken habe (act. B 12/2). Selbst in diesem qualifiziert angetrunkenen Zustand, wusste er, dass die Begleitperson einer Lernfahrt keinen Alkohol getrunken haben darf (act. B 12/2, Frage 7).