einer Lernfahrt begleitet, selbst als angetrunkener Fahrzeugführer20 und ist für die Widerhandlungen einer Fahrschülerin verantwortlich, wenn er diese in nüchternem Zustand hätte vermeiden können21. Indem der Beschuldigte im Tatzeitpunkt als Fahrzeugführer galt und zu dieser Zeit einen Blutalkoholwert von 1.57 Gewichtspromillen aufwies (act. B 12/7), erfüllt er den objektiven Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration.