3). Der Begleiter einer Fahrschülerin soll nicht nur die Fahrweise der Lernenden überwachen und die nötigen Anweisungen geben, sondern bei deren Fehlverhalten gegebenenfalls die richtigen Korrekturmassnahmen treffen können (z.B. notfalls die Handbremse ziehen oder das Steuer herumreissen)18. Deshalb ist es notwendig, dass der Begleiter zum Zeitpunkt der Lernfahrt selber fahrfähig ist, d.h. er muss über die gleiche Reaktionsfähigkeit wie der Lenker verfügen19. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt der Begleiter, der in angetrunkenem Zustand eine Fahrschülerin auf