Der Beschuldigte wusste, dass eine Lernfahrt durch ein „L-Schild“ gekennzeichnet werden muss (act. B 12/2 und act. B 12/11 S. 3). Obwohl es ihm möglich gewesen wäre, das Nichtanbringen durch die Fahrzeuglenkerin zu korrigieren, unterliess er es. Deswegen ist er für ihre strafbare Handlung strafrechtlich verantwortlich. Somit hat er sich des Nichtanbringens des „L-Schildes“ anlässlich einer Lernfahrt gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 3 SVG schuldig gemacht.