Der Beschuldigte liess in seiner Berufungsschrift geltend machen, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er als Begleiter im Sinne des Gesetzes fungiert habe. Im Gegenteil: Er habe sich lediglich als Mitfahrer verstanden (act. B 1). Dieser Argumentation kann auf Grund des Verhaltens des Beschuldigten nicht gefolgt werden (vgl. dazu Ziff. 2.7). Der Beschuldigte überliess sein Fahrzeug der Fahrzeuglenkerin, im Wissen um ihren Lernfahrausweis und die gesetzlichen Auflagen zu einer Lernfahrt. Dennoch hielt er sie nicht von der Fahrt ab;