Obwohl die Fahrzeuglenkerin nur im Besitz eines Lernfahrausweises war, steuerte sie den AUDI des Beschuldigten am 9. März 2014 ohne das notwendige „L-Schild“ angebracht zu haben (act. B 12/1). Sie selbst wurde dafür mit Strafbefehl vom 2. September 2014 verurteilt, wobei dieser unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (act. B 12/21 S. 2). Der Beschuldigte seinerseits hat das Fehlverhalten der Fahrzeuglenkerin nicht korrigiert und das fehlende „L-Schild“ selbst montiert. Dies, obwohl