Da der Begleiter gegenüber der Lernfahrerin eine Ausbildungs- und Überwachungsaufgabe wahrnimmt14 ist er nach Art. 100 Ziff. 3 SVG für strafbare Handlungen auf Lernfahrten verantwortlich, wenn er seine Pflichten nicht wahrnimmt, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung obliegen15.