Der Begleiter muss das Fahrverhalten des Fahrschülers stets überwachen, die nötigen Anweisungen geben und notfalls in den Führungsvorgang (z.B. durch das Ziehen der Handbremse) eingreifen können13. Zudem müssen Motorfahrzeuge, welche von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, auf der Rückseite – an gut sichtbarer Stelle – eine blaue Tafel mit weissem „L“ tragen (Art. 27 Abs. 1 VRV). Da der Begleiter gegenüber der Lernfahrerin eine Ausbildungs- und Überwachungsaufgabe wahrnimmt14 ist er nach Art.