5.1 Objektiver Tatbestand Nach Art. 96 VRV wird mit Busse bestraft, wer gegen eine Vorschrift der Verkehrsregelverordnung verstösst. Gemäss Art. 15 Abs. 2 SVG hat der Begleiter einer Lernfahrt dafür zu sorgen, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt. Der Begleiter muss das Fahrverhalten des Fahrschülers stets überwachen, die nötigen Anweisungen geben und notfalls in den Führungsvorgang (z.B. durch das Ziehen der Handbremse) eingreifen können13.