Der Beschuldigte machte sich somit wegen Übernahme der Aufgaben der Begleitperson bei einer Lernfahrt, ohne die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SVG strafbar. 5. Nichtanbringen des „L-Schildes“ anlässlich einer Lernfahrt; Art. 96 VRV i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 3 SVG