Seite 12 4.2 Subjektiver Tatbestand Obwohl er die Voraussetzungen als Begleitperson einer Lernfahrt nach Art. 15 Abs. 1 SVG kannte (vgl. dazu Ziff. 2.7) und wusste, dass er diese nicht erfüllte, überliess der Beschuldigte sein Fahrzeug C___ im Wissen um ihren Lernfahrausweis. Und obwohl es ihm möglich gewesen wäre, hielt er sie nicht von der Fahrt ab, sondern setzte sich zu ihr ins Auto auf den Beifahrersitz, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausreicht, um den Tatbestand von Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG zu erfüllen.