15 Abs. 1 SVG dürfen Lernfahrten auf Motorwagen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt (gemeint ist der definitive Führerausweis, vgl. dazu Art. 15b SVG). Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf die Aufgabe des Begleiters nicht übernehmen12. Im Tatzeitpunkt war der Beschuldigte 19 Jahre alt und besass den Fahrerausweis erst seit etwas mehr als einem Jahr (act. B 12/1 + 2). Damit erfüllt er den objektiven Tatbestand.