4.1 Objektiver Tatbestand Nach Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen. Die Absicht ist es dabei das Missachten einer zusätzlich erforderlichen persönlichen Auflage unter Strafe zu stellen11. Gemäss Art. 15 Abs. 1 SVG dürfen Lernfahrten auf Motorwagen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt (gemeint ist der definitive Führerausweis, vgl. dazu Art.