Schlussendlich hat der Begleiter für Straftaten, die er in eigener Person verübt, direkt nach der entsprechenden Strafbestimmung einzustehen, wie z.B. die Missachtung des Verbotes während einer Lernfahrt unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2bis lit. e SVG)10. 4. Übernahme der Aufgaben der Begleitperson bei einer Lernfahrt ohne die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen (Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SVG)