Seite 11 verantwortlich, wenn er es unterlässt, strafbares Verhalten der Fahrschülerin zu verhindern oder zu korrigieren, obwohl es ihm möglich gewesen wäre8. Andererseits bedeutet dies gemäss Schultz, dass sich eine Person, welche die Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 1 SVG nicht erfüllt und dennoch eine Lernfahrende begleitet, bereits allein dadurch gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG strafbar macht und dies unabhängig davon, ob sich ein verkehrswidriges Verhalten oder gar ein Unfall ereignet hat9.