SVG) – festgehalten, dass die Rechtsprechung zu Art. 14 MFG übernommen wird und das Gesetz den Begleiter zum Führer des Fahrzeugs erklärt6. Dabei ist es unerheblich, ob der Mitfahrer die gesetzliche Anforderung einer Begleitperson tatsächlich erfüllt oder nicht7. Zur Erfüllung des Straftatbestandes genügt es, dass der Mitfahrer die Aufgabe des Begleiters effektiv übernimmt. Schlussendlich ist der Begleiter neben der Fahrschülerin immer 5 T ORNIKE KESHELAVA/MIRO DANGUBIC, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 21 zu Art. 100 SVG. 6 BBl 1955 II 65. 7 T ORNIKE KESHELAVA/MIRO DANGUBIC, a.a.O., N. 24 zu Art. 100 SVG.