Bereits in Art. 14 Abs. 1 des alten Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1932 (MFG; BS 7 S. 595 ff.) war verankert, dass der Begleiter die Verantwortlichkeit als Führer trägt. In der Botschaft vom 24. Juni 1955 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr wurde dann – im Zusammenhang mit Art. 93 Ziff. 3 (heute Art. 100 Ziff. 3 SVG) – festgehalten, dass die Rechtsprechung zu Art. 14 MFG übernommen wird und das Gesetz den Begleiter zum Führer des Fahrzeugs erklärt6.