Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Spezialnorm zur Beteiligung an einer strafbaren Handlung5. Dabei liegt ihr der Gedanke zu Grunde, dass jeder, der an der Führung eines Fahrzeuges beteiligt ist, für sein Verhalten einstehen muss. Dass der Begleiter einer Lernfahrt kein gewöhnlicher Beifahrer, sondern von Gesetzes wegen an der Führung des Fahrzeuges durch den Fahrschüler beteiligt ist, war und ist Wille des Gesetzgebers. Bereits in Art. 14 Abs. 1 des alten Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1932 (MFG; BS 7 S. 595 ff.) war verankert, dass der Begleiter die Verantwortlichkeit als Führer trägt.