3. Allgemeine Bemerkungen zur Strafbarkeit des Begleiters bei Lernfahrten Nach Art. 100 Ziff. 3 SVG ist der Begleiter für strafbare Handlungen auf Lernfahrten verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt, welche ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Spezialnorm zur Beteiligung an einer strafbaren Handlung5. Dabei liegt ihr der Gedanke zu Grunde, dass jeder, der an der Führung eines Fahrzeuges beteiligt ist, für sein Verhalten einstehen muss.