Das Obergericht kommt deshalb zum Schluss, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt im Klaren darüber war, dass er die Voraussetzungen für die Übernahme der Begleitfunktion gemäss Art. 15 Abs. 1 SVG nicht erfüllte und dennoch zur Fahrzeuglenkerin ins Auto stieg, anstatt diese von der Fahrt abzuhalten.