Trotz eindeutiger Kenntnis, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen eines Begleiters nicht erfüllte, überliess er ihr nicht nur sein Fahrzeug, sondern stieg zu ihr ins Auto und setzte sich auf den Beifahrersitz. Damit signalisierte der Beschuldigte der Fahrzeuglenkerin einerseits, dass er mit ihrer Heimfahrt einverstanden war und andererseits, dass er – als einziger Anwesender, welcher über einen Führerausweis verfügte – die Verantwortung für ihre Lernfahrt übernimmt.