Seite 10 verfügte und somit nur in Begleitung fahren durfte. Seine Aussage, er habe sich in diesem Moment nur als Beifahrer und nicht als Begleiter verstanden, scheint auf Grund seiner Antworten in den diversen Einvernahmen (act. B 12/2, B 12/11 und B 12/27) als reine Schutzbehauptung. Trotz eindeutiger Kenntnis, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen eines Begleiters nicht erfüllte, überliess er ihr nicht nur sein Fahrzeug, sondern stieg zu ihr ins Auto und setzte sich auf den Beifahrersitz.