2.7 Würdigung des Gerichts Der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt bestritten, die Voraussetzungen für das Begleiten einer Lernfahrt gekannt zu haben. Im Gegenteil: Trotz einem Alkoholwert von mindestens 1.57 Gewichtspromille gab er am 9. März 2014 zu Protokoll, dass die Begleitperson einer Lernfahrt seit drei Jahren ab Führerprüfung unfallfrei gefahren sein müsse, nicht angetrunken sein dürfe und das blaue „L-Schild“ am Fahrzeug montiert sein müsse. Ebenfalls wusste er, dass die Fahrzeuglenkerin zur Tatzeit nur einen Lernfahrausweis besass (act. B 12/2 S. 2