B 14 S. 4 f.) opponierte der Beschuldigte weiter, dass er sein Fahrzeug der Fahrzeuglenkerin nicht zum Führen überlassen und/oder zur Verfügung gestellt habe. Vielmehr habe er ihr den Schlüssel des Fahrzeuges am Mittag mit dem Ziel übergeben, dass er selbst am Führen des Motorfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand gehindert werden sollte. Es sei nicht seine Absicht gewesen, dass sie das Motorfahrzeug steuern solle und er habe auch in keiner Weise damit gerechnet.