Seite 9 Erfülle ein Beifahrer die vom Gesetzgeber aufgestellten Voraussetzungen nicht, könne von ihm auch nicht erwartet werden, dass er die Pflichten einhalte, die nur für Begleitpersonen gelten, würden ihm doch offensichtlich die erforderliche Reife, Erfahrung und Ausbildung fehlen (act. B 1 S. 7). In seiner Replikschrift (act. B 14 S. 4 f.) opponierte der Beschuldigte weiter, dass er sein Fahrzeug der Fahrzeuglenkerin nicht zum Führen überlassen und/oder zur Verfügung gestellt habe.