2.6 Ausführungen des Beschuldigten im Berufungsverfahren Der Beschuldigte liess ausführen (act. B 1 S. 5 f.), dass er nicht Begleiter im Sinne des Gesetzes gewesen sein könne, da er im Tatzeitpunkt keine der Voraussetzungen von Art. 15 SVG erfüllt habe. Wenn er nicht als Begleiter im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden könne, so könne er auch nicht wegen der Verletzung von derartigen Pflichten bestraft werden. Weiter habe er sich auch zu keinem Zeitpunkt als Begleitperson im Sinne von Art. 15 SVG betrachtet.