Im Tatzeitpunkt sei er 19 Jahre alt gewesen und habe somit die gesetzlichen Voraussetzungen einer Begleitperson nicht erfüllt. Da er einerseits die Voraussetzungen einer Begleitperson gekannt habe und andererseits trotz der Kenntnis, dass die Fahrzeuglenkerin nur einen Lernfahrausweis besass, dieser sein Fahrzeug überliess und zu ihr ins Auto stieg, habe er sich wegen Übernahme der Aufgaben der Begleitperson bei einer Lernfahrt, ohne die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, strafbar gemacht.